Die Polizei hat am Mittwoch dank Zeugenaussagen einen flüchtigen Unfallverursacher ermittelt und dessen Führerschein sichergestellt. Der Unfallfahrer (75) war der Meinung, einen Zettel mit seiner Autonummer am Unfallort zu hinterlassen, vermeide eine Anzeige. Das reicht allerdings nicht.
Eine Polizeistreife entdeckte gegen 14.00 Uhr zwei offensichtlich durch einen Verkehrsunfall beschädigte Autos am Straßenrand des Rolandswegs. Allerdings waren die Fahrer nicht da. Anhand der Spurenlage konnten die Polizisten den Unfallhergang rekonstruieren. Ein unbekanntes Auto hatte einen am Straßenrand geparkten Smart gerammt und diesen über den Bordstein und eine Rasenfläche gegen einen geparkten Peugeot geschoben. Beide Autos waren beschädigt – mehrere tausend Euro Sachschaden. Hinter dem Scheibenwischer des Smart klemmte ein Zettel mit einer Autonummer. Am Unfallort meldeten sich eine Anwohnerin und ein Anwohner, die unabhängig voneinander beobachtet hatten, wie gegen 13.55 Uhr ein grauer Golf gegen den Smart gefahren war. Der Golffahrer sei ausgestiegen, habe sich den Schaden angeschaut und sei dann weiter gefahren. Beide Zeugen hatten sich das Kennzeichen gemerkt. Es stimmte mit der Autonummer auf dem Zettel überein.
Schnell war der Halter des Golfs ermittelt und die Polizeibeamten fuhren zu dessen Adresse. Dort stand der graue Golf mit einem frischen Frontschaden. Der 75-jährige Halter räumte sofort ein, den Unfall verursacht zu haben. Er habe dann den Zettel mit seiner Autonummer hinterlassen und sei weitergefahren, weil das seiner Meinung nach ausreiche. Das ist allerdings nicht der Fall, denn er hat weder angemessene Zeit am Unfallort gewartet noch seine Personalien sowie die Art der Unfallbeteiligung angegeben und auch nicht die Polizei informiert. Deswegen nahmen die Polizisten eine Anzeige wegen Verdachts der Fahrerflucht auf und stellten den Führerschein des 75-Jährigen sicher.
Um ein Verfahren wegen „unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ (§142 StGB) zu vermeiden, müssen Unfallbeteiligte am Unfallort auf den Besitzer des beschädigten Autos warten. Die Länge der Wartezeit hängt dabei im Wesentlichen von der Höhe des Schadens und der Unfallörtlichkeit ab. Fünf oder zehn Minuten sind immer zu wenig. Bei hohen Fremdschäden beispielsweise sollte die Wartezeit mindestens eine Stunde betragen. Am besten ist es in solchen Fällen, die Polizei anzurufen, um sich nicht dem Verdacht der Verkehrsunfallflucht auszusetzen. Für die Schadensregulierung der Fremdschäden steht die eigene Autoversicherung gerade. Die dadurch entstehenden Kosten sind deutlich geringer, als die zu erwartende Strafe. Das gilt umso mehr auch vor dem Hintergrund, dass man unter Umständen seinen Führerschein für mehrere Monate abgeben muss. Dass sich Fahrerflucht nicht lohnt, wird in der Polizeistatistik erkennbar. Bei Unfällen mit Sachschäden wird nahezu jede zweite Verkehrsunfallflucht von der Polizei geklärt. Bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden und Fahrerflucht im Kreis Paderborn werden sogar zwei Drittel der Unfallfahrer ermittelt. Opfer eines Unfalls mit Fahrerflucht kann jeder Verkehrsteilnehmer werden. Ob eine Unfallflucht geklärt werden kann, hängt oft von Zeugenaussagen ab. Deswegen ermutigt die Polizei zum umgehenden Notruf: „Scheuen Sie sich nicht, sofort die Polizei zu verständigen, wenn Sie Zeuge eines Verkehrsunfalls werden und der Verursacher das Weite sucht. Je schneller wir mit den Ermittlungen starten können, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, den Unfallfahrer zu identifizieren.“
Hier der vollständige Gesetzestext zur Information:
§ 142 Strafgesetzbuch (StGB)
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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